Satzung

Stand: Mai 2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Freies Lernen in Friesland e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Zetel.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. August eines Jahres.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient der Volks- und Berufsbildung i.S.d. § 52 Abs. 7 der Abgabenordnung.

Er soll verwirklicht werden,

  1. durch Gründung und Betrieb von umweltschonenden, inklusiven, geschlechtergerecht und demokratisch organisierten Einrichtungen, in denen schulpflichtige und nicht-schulpflichtige Menschen ihren Alltag verbringen können und dort in gegenseitiger Unterstützung vielfältige Erfahrungen machen, sich mit Menschen in anderen Ländern austauschen, sich Wissen erarbeiten, leben und lernen können. Die entsprechenden Einrichtungen können durch wissenschaftliche Evaluation ihrer Arbeit einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Bildungsforschung und -wissenschaften leisten.
  2. Der Verein kann Weiterbildung in Form von Kursen, Seminaren, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen anbieten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Aufgabe des Vereins unterstützen will.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand gestellt wird.
  3. Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinsaktivität informiert, haben auf der Mitgliederversammlung das Anhörungsrecht, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) schriftliche Kündigung welche an den Vorstand zu richten ist, b) Ausschluss, c) Tod.
  2. Die schriftliche Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung nach Anhörung der Betroffenen. Der Ausschluss ist dem Verein nur aus wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.


§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Beirat und
  • die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt. Der Vorstand kann nach Bedarf die Geschäftsführung oder Teile der Geschäftsführung auf einzelne seiner Mitglieder delegieren.
  3. Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder im Einzelfall eine den gemeinnützigen Zwecken des Vereins angemessene Vergütung erhalten.
  4. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
    – einer pädagogischen Schulleitungsfachkraft mit Lehrbefähigung in Form des 2. Staatsexamens Lehramt oder einer vergleichbaren wissenschaftliche Qualifikation,
    – einem weiteren Vorstandsmitglied mit pädagogischer Qualifikation sowie
    – einer Verwaltungskraft.  Die Vorstandsmitglieder regeln die Einzelheiten der internen Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
  5. Der Vorstand wird vom Beirat in der Regel auf jeweils 6 Jahre bestellt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt in der Regel mit dem 01. August des Wahljahres ab Aufnahme des Einrichtungsbetriebs. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird vom Beirat für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied bestellt.
  6. Der Vorstand soll Beschlüsse nach Möglichkeit einmütig fassen. In folgenden Angelegenheiten sind nur einstimmige Beschlüsse gültig:
    – Bei Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als € 20.000,
    – bei Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren,
    – bei Vergabe oder Aufnahme von Darlehen sowie
    – bei sonstigen Angelegenheiten, welche von grundlegender Bedeutung für den Verein sind.
  7. Kommt ein einstimmiger Beschluss in einer solchen Angelegenheit nicht zustande, so entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für vorsätzlich schädliche oder grobfahrlässige Amtshandlungen.


§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist in zwei regelmäßigen Wahlperioden, maximal jedoch für die Dauer von sechs Jahren ohne Unterbrechung möglich. Beim Ausscheiden eines Beiratsmitglieds kann der Beirat bis zur Neuwahl ein Mitglied kooptieren. Die Wahl hat bis zum 15. Mai des Wahljahres zu erfolgen. Gewählt wird nach relativer Mehrheit. Die Amtszeit des Beirates beginnt in der Regel mit dem 01. August des Wahljahres.
  2. Zu den Aufgaben des Beirats gehören:
    – die Bestellung und Entlastung des Vorstandes sowie
    – die ordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Beirat berät den Vorstand. Zu diesem Zweck hat er sich über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und insgesamt oder durch einzelne Mitglieder sämtliche Unterlagen des Vereins einsehen.
  4. Der Beirat steht allen Mitgliedern als Ansprechpartner zur Verfügung.
  5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, ansonsten nach absoluter Stimmenmehrheit.
  6. Im Übrigen kann sich der Beirat bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
  7. Mitglieder des Beirats haften bei schädlichen Handlungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Beirat verlangt. In diesem Fall hat der Beirat die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Beirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (auch digital) mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Beirats geleitet, sofern sie nicht eine andere Versammlungsleitung wählt.
  5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung auf der mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
  7. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei Abstimmungen können sich nicht anwesende Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Stimmenübertragung und die vertretende Person müssen dem Beirat von dem abwesenden Mitglied persönlich schriftlich (auch digital) oder mündlich (auch telefonisch) vor Beginn der Abstimmung mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten.
  8. Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    – Wahl und Entlastung des Beirats, eine Blockwahl ist möglich;
    – Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sowie
    – Wahl mindestens einer mit der Kassenprüfung beauftragten Person.


§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die Inhalte und Ergebnisse einer Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. Die Niederschrift ist von der protokollierenden Person und von der versammlungsleitenden Person zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet die letzte versammlungsleitende Person die gesamte Niederschrift.
  3. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden. Einsichtnehmende sind zum Stillschweigen über die eingesehenen Informationen verpflichtet, solange nicht die schriftliche Zustimmung des Beirats und des Vorstandes zur Veröffentlichung bestimmter Informationen außerhalb der Vereinsöffentlichkeit vorliegt.


§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an TERRE DES FEMMES Menschenrechte für die Frau e. V., Brunnenstr. 128, 13355 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen oder zwischen Organen des Vereins aus dieser Satzung einschließlich ihrer Gültigkeit sowie der Gültigkeit dieser Schiedsklausel ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Mediationszentrum Oldenburg e.V., Kaiserstraße 7, 26121 Oldenburg entschieden.


§ 13 Ermächtigung des Beirates

Der Beirat wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister und bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt alle zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendigen formalen Änderungen dieser Satzung in eigener Verantwortung vorzunehmen.